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Ogólne warunki handlowe

Allgemeine Geschäftsbedingungen 100Pro Personal GmbH

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 100Pro Personal GmbH (Stand 01.11.2023) sind Bestandteil des mit dem Kunden – nachfolgend „Entleiher“ – abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und gelten in Ergänzung dazu. Sie liegen allen Leistungen der 100Pro Personal GmbH zugrunde, gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und sind daher ausdrücklich Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge und Verträge der 100Pro Personal GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.

Der Geltung von abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen.

1.2. Erlaubnis

Die 100Pro Personal GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfahlen in Düsseldorf. Die seit dem 31.01.2008 geltende Erlaubnis wurde ab dem 31.01.2012 unbefristet erteilt.

Die 100Pro Personal GmbH hat die Anwendung der tariflichen Regelungen des BZA mit der DGB-Tarifgemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung mit den Leiharbeitnehmern im Arbeitsvertrag vereinbart (derzeit bestehend aus dem Manteltarifvertrag BZA, dem Entgelttarifvertrag BZA und dem Entgeltrahmentarifvertrag BZA sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen).

1.3. Vertragsschluss

Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform und werden für die 100Pro Personal GmbH erst verbindlich, wenn für jeden Auftrag eine vom Entleiher unterzeichnete Vertragsurkunde vorliegt. Auch Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der 100Pro Personal GmbH sowie die Änderung des Schriftformerfordernisses an sich.

2. Rechtsbeziehungen der Parteien

2.1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Gestellung von (Leih-) Arbeitnehmern (im folgenden Arbeitnehmer) durch die 100Pro Personal GmbH an den Entleiher auf der Grundlage des AÜG. Die Vertragsleistung der 100Pro Personal GmbH besteht ausdrücklich nicht in der Erbringung der durch den überlassenen Arbeitnehmer auszuführenden Dienst-, Werk- bzw. Arbeitsleistung selbst.

2.2. Konkretisierung

Hat die 100Pro Personal GmbH einen für die Tätigkeit geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer ausgewählt und an den Entleiher überlassen, beschränkt sich die Überlassungspflicht auf diesen Arbeitnehmer (Konkretisierung).

2.3. Arbeitsverhältnis

Die 100Pro Personal GmbH ist Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers erfolgt daher ausschließlich durch die 100Pro Personal GmbH. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegenzunehmen.

2.4. Änderung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit

Der Entleiher ist nur berechtigt, den Arbeitnehmer zur Durchführung der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Der Arbeitnehmer darf daher ausschließlich Geräte, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmaterialien benutzen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der 100Pro Personal GmbH zu vereinbaren, wobei die 100Pro Personal GmbH auf die besonderen Wünsche und Anforderungen im Entleiherbetrieb angemessen Rücksicht nehmen wird.

Soll der überlassene Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die 100Pro Personal GmbH im Voraus darüber zu unterrichten und deren schriftliche Zustimmung einzuholen.

2.5. Arbeitszeit

Der von der 100Pro Personal GmbH überlassene Arbeitnehmer hat die im Unternehmen des Entleihers geltende Arbeitszeit einzuhalten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den jeweils im Entleihbetrieb gültigen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Soll der Arbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen.

2.6. Geheimhaltung

Die 100Pro Personal GmbH und der überlassene Arbeitnehmer sind soweit rechtlich zulässig zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung hat der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommen.

2.7. Ausländische Arbeitnehmer

Bei Einsatz ausländischer Arbeitnehmer sichert die 100Pro Personal GmbH zu, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 AufenthaltsG, bzw. die etwaige Leiharbeit erlaubende Arbeitsberechtigung EU nach § 284 SGB III formell wirksam vorliegt. Der Entleiher hat ihm bekannte etwaige Einschränkungen des Aufenthaltstitels-/der Arbeitsberechtigung EU hinsichtlich des Arbeitsortes oder der Branche einzuhalten. Im Fall von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Entleiher die 100Pro Personal GmbH von Ansprüchen der Erlaubnisbehörde frei.

2.8. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

2.8.1 Die 100Pro Personal GmbH überlässt nur Arbeitnehmer welche nach § 12 AGG vorbeugend über die Inhalte des AGG instruiert und auf die Einhaltung des AGG verpflichtet wurden.

2.8.2 Der Entleiher wird hinsichtlich eines von der 100Pro Personal GmbH bereit zu stellenden Arbeitnehmers keine Auswahlvorgabe machen bzw. einen bereits überlassenen Arbeitnehmer nicht wegen eines Grundes abmelden, die bzw. der eine unzulässige unterschiedliche Behandlung, wegen der im AGG genannten Benachteiligungsverbote beinhaltet. Der Entleiher hat die Arbeitsanweisungen gegenüber dem Arbeitnehmer benachteiligungsfrei auszuüben.

2.8.3 Der Entleiher hat durch Maßnahmen – auch vorbeugende, wie z. B. Schulungen – Sorge dafür zu tragen, dass der Arbeitnehmer nicht durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person benachteiligt wird bzw. dass eine bereits erfolgte Benachteiligung durch Maßnahmen gegenüber dieser Person, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, unterbunden wird.

2.8.4 Der Entleiher hat die Geschäftsstellenleitung der Geschäftsstelle, die den Arbeitnehmer an ihn überlässt, unverzüglich über etwaige Benachteiligungen, ggf. durch eine von ihm eingesetzte Person, insbesondere auch durch einen Arbeitnehmer der 100Pro Personal GmbH, zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht gemäß Satz 1 gilt auch, wenn zunächst nur die konkrete Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung gegeben ist.

2.8.5 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Arbeitnehmer benachteiligen oder besteht – weil der Entleiher die in Ziff.2.8.3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen hat – die konkrete Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung, ist die 100Pro Personal GmbH berechtigt, den in Bezug auf den benachteiligten Arbeitnehmer bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne zur Bereitstellung eines anderen Arbeitnehmers verpflichtet zu sein; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung durch einen anderen Arbeitnehmer der 100Pro Personal GmbH erfolgt.

2.8.6 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Arbeitnehmer benachteiligen, stellt der Entleiher die 100Pro Personal GmbH von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen des benachteiligten Arbeitnehmers, im Innen- und soweit rechtlich möglich bereits im Außenverhältnis frei, die gegenüber der 100Pro Personal GmbH geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung durch einen anderen Arbeitnehmer der 100Pro Personal GmbH erfolgt. Der Entleiher ersetzt der 100Pro Personal GmbH auch einen Schaden, welcher ihr dadurch entsteht, dass zum Schutz des Arbeitnehmers vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

3. Zurückweisung des Arbeitnehmers

Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages des Arbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist, ohne dass ein Fall des Auswahlverschuldens (fachliche/persönliche Geeignetheit) vorliegt, hat er ihn unverzüglich innerhalb dieser ersten 4 Stunden schriftlich unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Ihm werden sodann kulanzhalber bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreise für diesen Tag nicht berechnet.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht/den nächsten Arbeitstag nur dann durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der 100Pro Personal GmbH zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die 100Pro Personal GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

In den Fällen der Zurückweisung wird die 100Pro Personal GmbH im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine geeignete, fachlich gleichwertige Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung hierzu trifft die 100Pro Personal GmbH aber nur dann, wenn sie den zurückgewiesenen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

4. Ausfall des Arbeitnehmers nach Konkretisierung:

Setzt der Arbeitnehmer die Arbeit nach Überlassungsbeginn (nach der Konkretisierung) nicht fort, ohne dass die 100Pro Personal GmbH hierfür ein Verschulden trifft, ist die 100Pro Personal GmbH unverzüglich zu unterrichten. Für diesen Fall ist die 100Pro Personal GmbH verpflichtet, sich um die Gestellung einer Ersatzkraft zu bemühen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf solche Arbeitnehmer, die mit der 100Pro Personal GmbH im Zeitpunkt des Nichtfortsetzens der Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und sich weder in einem anderen Einsatz befinden noch für einen anderen Einsatz durch Abschluss eines entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bereits eingeplant sind.

Für die Zeit von der Mitteilung vom Fehlen bis zur Gestellung einer Ersatzkraft wird der Entleiher von seiner Vergütungspflicht befreit.

5. Preise und Zahlung

5.1. Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Preise gelten zuzüglich der Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

5.2.  Die 100Pro Personal GmbH und der Entleiher werden den Stundenverrechnungssatz ab der sechsten Einsatzwoche an etwaige nachträglich höherwertige Qualifikationsanforderungen angemessen anpassen, wenn der Arbeitnehmer dementsprechend höher qualifiziert eingesetzt wird und 100Pro Personal GmbH daher tarifvertraglich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflich vereinbarten Entgelt und dem für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vorgesehen Entgelt zu bezahlen

6. Haftung

6.1.Die 100Pro Personal GmbH haftet in Bezug auf den überlassenen Arbeitnehmer nur für die rechtzeitige Bereitstellung und die ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmers (- nachfolgend „Auswahlhaftung“ genannt -). Die Auswahlhaftung der 100Pro Personal GmbH ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Arbeitnehmer mit einer in dem Arbeitnehmerüberlassungsauftrag nicht genannten Tätigkeit betraut wird. Die 100Pro Personal GmbH haftet nicht für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht; entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt. Satz 3 gilt nicht, wenn der jeweilige Schaden auf ein Auswahlverschulden der 100Pro Personal GmbH zurückzuführen ist.

6.2. Für eine Verletzung der in Ziff. 6.1. und/oder in einer Rahmenvereinbarung genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflicht haftet die 100Pro Personal GmbH nur, wenn die 100Pro Personal GmbH, ein gesetzlicher Vertreter der 100Pro Personal GmbH oder ein Erfüllungsgehilfe der 100Pro Personal GmbH die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldens-unabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.

6.3.Die Haftung der 100Pro Personal GmbH ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn die 100Pro Personal GmbH , ein gesetzlicher Vertreter der 100Pro Personal GmbH oder ein Erfüllungsgehilfe der 100Pro Personal GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.

6.4.Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der 100Pro Personal GmbH die Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat 100Pro Personal GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen die 100Pro Personal GmbH, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten; der Entleiher kann aufgrund solcher Umstände erst zurücktreten, wenn die Verzögerung bereits länger als zwei Wochen andauert. Hat die 100Pro Personal GmbH die Verzögerung hingegen gemäß Ziff. 6.1. und 6.2. zu vertreten, gelten hinsichtlich eines Rücktritts des Entleihers ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

6.5.  Der Entleiher stellt die 100Pro Personal GmbH auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer fehlerhaften Ausführung einer von dem überlassenen Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit gegenüber der 100Pro Personal GmbH geltend machen.

6.6.Der Entleiher stellt die 100Pro Personal GmbH auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen eines an ihn überlassenen Arbeitnehmers frei, die dieser wegen einer Verletzung der den Entleiher treffenden Pflichten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmers gegenüber der 100Pro Personal GmbH geltend macht.

7. Übernahme von überlassenen Arbeitnehmern / Vermittlungsprovision / reine Personalvermittlung / unangemeldete Einstellung

7.1. Recht des Entleihers zur Übernahme

Der Entleiher kann mit an ihn überlassenen Arbeitnehmern der Verleiherin nach vorangegangenem oder mittels vorangegangenen Verleihs für die Zeit nach der Überlassung ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis begründen und auf diese Art Arbeitnehmer übernehmen.

Die Übernahme kann in direktem Anschluss an den Überlassungszeitraum erfolgen, wobei seitens des Arbeitnehmers die gegenüber der Verleiherin geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten sind.

7.2. Angemessene Vermittlungsprovision

Für den Fall einer Übernahme gemäß Ziffer 7.1. wird die Verleiherin dem Entleiher eine angemessene Vermittlungsprovision in Rechnung stellen. Gleiches gilt für den Fall der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses in einem mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

7.2.1 Bei einer Übernahme in einem Zeitraum der ersten drei Beschäftigungsmonate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einem der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);

7.2.2 Bei einer Übernahme in einem Zeitraum vom vierten bis sechsten Beschäftigungsmonat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einem der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);

7.2.3 Bei einer Übernahme in einem Zeitraum vom siebten bis neunten Beschäftigungsmonat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einem der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);

7.2.4 Bei einer Übernahme in einem Zeitraum vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einem der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens).

7.2.5 Wird der 100Pro Personal GmbH das Bruttomonatsgehalt oder Bruttojahreseinkommen, zur Berechnung der Vermittlungsprovision nach 7.2.1 nicht mitgeteilt, wir eine Vermittlungsprovision in Höhe von € 8000, -- in Rechnung gestellt.

7.2.6 Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag können auch andere Regelungen getroffen werden.

7.2.7 Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher oder einem mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Beschäftigungsverhältnis zustande, so gilt dies ebenfalls als eine Vermittlung, für die dem Kunden eine angemessene Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt werden kann. Es gilt die Staffelung wie in 7.2.1 benannt. Grundlage der Berechnung ist die Dauer der vorangegangenen Überlassungsdauer.  

7.2.8 Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden und falls ein solcher Arbeitsvertrag nicht geschlossen wurde mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fällig.

7.3. Personalvermittlung

100Pro Personal GmbH ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Im Falle ein Personalvermittlung, bei welcher ein durch die 100Pro Personal GmbH vorgeschlagener Kandidat in ein direktes Arbeitsverhältnis übernommen wird, schuldet der Kunde dem Verleiher eine Vermittlungsprovision als Gegenleistung. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt 2,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einem der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens).

7.4. Unangemeldete Einstellung

Für alle Kandidaten, welche im Zusammenhang mit einer geplanten Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung dem Auftraggeber der 100Pro Personal GmbH, schriftlich mündlich oder persönlich bekannt gemacht werden gelten bei der einer Einstellung durch den Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten eine Vermittlungsprovision in Höhe von € 8.000, --. Diese gilt auch wenn ein angeschlossenes oder bekanntes Unternehmen die Einstellung vornimmt. In einem Vermittlungsvertrag können anderweitige Regelungen vorgenommen werden.

8. Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand

Für den Vertrag zwischen der 100Pro Personal GmbH und dem Entleiher gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von 100Pro Personal GmbH in Kleve, soweit der Entleiher Kaufmann im Sinn des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, sofern unser Arbeitnehmer an einen Entleiher für eine Tätigkeit im Inland überlassen wird, der Entleiher jedoch bei Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt keinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr) im Inland hat oder ein solcher nicht bekannt ist.

8.2. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine unbewusste Regelungslücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Entleiher und die 100Pro Personal GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.